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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der COOLLINE GmbH aus Gerasdorf bei Wien

1. Allgemeines

Für alle Vertragsbeziehungen zwischen der COOLLINE GmbH – in der Folge entweder kurz „COOLLINE“ genannt oder in der ersten Person Mehrzahl („wir/uns“) ausgedrückt – einerseits und deren Kunden andererseits gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbestimmungen“ (in der Folge kurz „Geschäftsbedingungen“ genannt). Mündliche Nebenabreden gelten nicht; von dieser Vertragsbestimmung (dass mündliche Nebenabreden nicht gelten) kann mündlich nicht abgegangen werden. Durch die Auftragserteilung werden unsere Geschäftsbedingungen angenommen. Diese gelten sodann – in der jeweils aktuellen Fassung – auch für alle künftigen Geschäftsfälle zwischen uns und dem Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden kommen in keinem Fall zur Anwendung. Im Falle begründeten Zweifels an der Kreditwürdigkeit des Kunden, in Fällen höherer Gewalt und schwerwiegender Preis-, Kosten-, Zoll- und Abgabenänderungen behalten wir uns unter Ausschluss jedes Schadenersatzes und jeder Haftung vor, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon bestätigt sein sollte. Unsere Angebote und Verkaufsunterlagen wie Preislisten usf., sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich festgestellt wird. Die Übersendung von Katalogen, Prospekten oder Preislisten verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Änderungen im Zuge der Leistungsausführung vor, sofern diese qualitativ annähernd gleichwertig sind. Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Des weiteren behalten wir uns sämtliche Urheberrechte vor. Bloße Schreib- oder Rechenfehler in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen wir jederzeit berichtigen. Zur Anerkenntnis eines Stornos und zur Zurücknahme verkaufter Ware sind wir nicht verpflichtet. Sollte entgegen dem grundsätzlichen Ausschluss einer Verpflichtung zum Storno oder zur Rücknahme von Ware eine derartige Vertragsänderung genehmigt werden, ist hierfür eine Stornogebühr von mindestens 20 % vorbehaltlich weiterer Ersätze zu zahlen. Etwa erforderliche Genehmigungen Dritter und der Konsens von Behörden für die Ausführung oder die Aufstellung und den Betrieb von Anlagen fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden, insbesondere gilt dies für die Erlangung eines ATP’s für Transportkühlfahrzeuge oder einer Benützungsbewilligung. Wir sind ermächtigt, mit der Durchführung der Lieferungen und Leistungen teilweise oder zur Gänze Dritte zu beauftragen. Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt den Bestand des übrigen Vertrages nicht.

2. Preise

Die Preise gelten in EURO, sofern nichts anderes vereinbart, ab Lager Wien, einschließlich aller Einfuhrspesen und –abgaben, Zoll- und Zollspesen, jedoch ausschließlich aller Aufwendungen ab unserem Lager Wien sowie ausschließlich Kosten der Projektierung, Beratung und Inbetriebsetzung. Sie verstehen sich ohne die zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung zu verrechnende Umsatzsteuer. Erhöhung der Preise durch die Erzeuger- und Lieferfirma. Änderungen der Einfuhrspesen, der Fracht- und Zollsätze, der Abgaben sowie der Wechselkurse berechtigen uns zu einer für den Kunden verbindlichen Preisänderung. Im Falle deren Ablehnung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag befugt. Die Einhaltung von Festpreisen hat zur Voraussetzung, dass die vom Kunden übernommenen Verpflichtungen termingerecht erfüllt werden und das Lieferung, Montage und Inbetriebnahme ohne eine Verzögerung oder Unterbrechung, die nicht durch uns zu vertreten ist, abgewickelt werden können. Die Bezahlung von Überstunden kann vom Kunden nur dann abgelehnt werden, wenn eine entsprechende, möglichst schriftliche Erklärung vor Inangriffnahme des Auftrages dem Auftragnehmer zugeht.

3. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart, 1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferbereitschaft, Rest bei vertragsgemäßer Andienung und Rechnungslegung. Der Umsatzsteuerbetrag ist jedenfalls auch bei darüber hinausgehendem Zahlungsziel spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum abzustatten. Rechnungsbeträge für Nachlieferungen über den Rahmen des Hauptauftrages hinaus sind unmittelbar bei Waren- bzw. Rechnungserhalt zu bezahlen. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, Sofortzahlung bezüglich bereits ganz oder teilweise erfolgter Lieferungen und Vorauskasse bezüglich noch ausstehender Lieferungen zu verlangen. Als Zahlungstag gilt der Valutatag, mit welchem die Gutschrift auf unser Bankkonto erfolgt. Bei Terminüberschreitung gilt die Anrechnung von 1,2 % Zinsen p. m. auf alle noch aushaftenden Beträge als vereinbart und anerkannt, insbesondere bei Säumigkeit nach Mahnung und im Falle der klagsweisen Betreibung. Mit schuldbefreiender Wirkung kann nur an unsere zum Inkasso bevollmächtigten Organe (Legitimation) an unsere Kasse oder über unsere Bankverbindungen bezahlt werden. Die Nichtzahlung einer Fälligkeit zieht Terminverlust nach sich. Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen hat den Wegfall aller Nachlässe und Krediteinräumungen zur Folge. Wir können darüber hinaus nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner kann dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware untersagt und ihm auferlegt werden, die Ware in unsere Verfügungsgewalt rückzuführen. Übergebene Akzepte können von uns beliebig domiziliert und verwertet werden. Zinsen und Spesen gehen zulasten des Wechselschuldners. Zins- und Diskontrechnungen sind sofort netto zahlbar. Das Eintreten eines Umstandes, wie Nichtannahme eines Wechsels zum Eskont, Wechselprotest usf., welcher die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet ist, hat in Analogie zu den obigen Ausführungen alle dort verzeichneten Maßnahmen zur Folge, insbesondere den Wegfall des Wechselkredites. Bei Zahlungsverzug sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung vom Kunden zu tragen. Teilzahlungen werden zunächst auf Service, Montage, Zinsen, Spesen und sonstige Nebenkosten angerechnet; bei gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung in nachstehender Reihenfolge: vorprozessuale Kosten, gerichtlich zu bestimmende Kosten, Zinsen, Kapital. Der Kunde verzichtet sowohl außergerichtlich als auch im Prozessfall mit behaupteten eigenen Forderungen, soweit diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind, gegen zu verrechnen (Kompensationsverbot).

4. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen bzw. bis zum Ablauf etwaiger Scheck- und Wechselobligos unser Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit Sorgfalt vor Verderb, Diebstahl, Feuer oder sonstigem Schaden durch geeignete ausreichende Versicherungseindeckung zu bewahren und vor Wertminderungen zu schützen. Verpfändung, Sicherungsübereignung und dergleichen ist, solange die Ware nicht voll bezahlt ist, unzulässig. Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir sofort mittels Einschreibebriefes gegen Rückschein zu benachrichtigen, auch ist der Vollzugsbeamte und der Pfandgläubiger, der die Pfändung oder Beschlagnahme veranlasst hat, sofort von unserem erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde anerkennt unser jederzeitiges Recht im Falle der berechtigten Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nach Aufforderung an die letztbekannte Anschrift des Kunden unter Setzung einer dreitägigen Nachfrist oder bei Gefahr im Verzuge ohne Nachfristsetzung im Wege der Selbsthilfe die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware – erforderlichenfalls nach Demontage derselben – auch gegen den Willen des Kunden an uns zu nehmen, und es entschlägt sich dieser jedweder möglichen Einrede, insbesondere der klageweisen, wenn wir durch Selbsthilfe unser Eigentum sicherstellen oder einziehen. Im Falle der Weiterveräußerung der uns noch nicht bezahlten Waren tritt der Kunde die ihm durch die Veräußerung seinem Abnehmer gegenüber zustehende Forderung an uns ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Wir sind berechtigt, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, weshalb der Kunde verpflichtet ist, uns seinen Abnehmer namhaft zu machen sowie die Höhe und Fälligkeit des Wiederveräußerungspreises uns anzugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist im Zweifel nicht mit einem Vertragsrücktritt verbunden und lässt daher unsere ursprüngliche Kaufpreisforderung samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den geschätzten Wert der rückgenommenen Ware, maximal jedoch um die Hälfte. Unser Eigentumsrecht bleibt auch dann aufrecht, wenn die Ware (Liefergegenstand) mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Sachen verbunden wird. Im Eventualfall hat der Kunde für die Aussonderung bzw. körperliche Trennung Sorge zu tragen. Wir können jederzeit auch nachträglich den zu unseren Gunsten vinkulierten Versicherungsschutz auf Kosten des Kundens verlangen bzw. selbst veranlassen. Da wir im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt grundsätzlich schad- und klaglos zu halten sind, sind uns insbesondere die Kosten, die uns bei der Verwirklichung und Durchsetzung unseres Eigentumsrechtes auflaufen, und ein Mindererlös im Zuge der Verwertung durch den Kunden zu ersetzen.

5. Lieferfrist

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung; soweit noch technische Einzelheiten zu klären sind, beginnen sie mit dem Tage deren Zurverfügungstellung seitens des Kunden. Bei Verzug mit einer vereinbarten Zahlung verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Ebenso berechtigen uns unvorhergesehene und unverschuldete Hindernisse zu einer angemessenen Fristverlängerung, ohne dass dem Kunden Ansprüche irgendwelcher Art daraus erwachsen. Dazu gehören alle Fälle höherer Gewalt wie kriegerische Ereignisse, Brandschaden, Streik, Aussperrungen, Strom- und Brennstoffmangel, Verzollungsverzug, Transportverzögerungen und -schäden, Zulieferungsverzögerungen, Ausschluss, Facharbeitermangel, Lieferstopps etc. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Frist unsere Lieferstelle verlässt oder dort versandbereit war und nur aus einer von uns nicht zu vertretenden Ursache nicht versandt wurde. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller bei Überschreitung der Lieferfrist nicht zu. Wir sind zu Teillieferungen und zu deren gesonderten Berechnung berechtigt. Sie gelten als selbstständiges Geschäft. Der Besteller (Kunde) ist zur Übernahme der Lieferung und Leistungen zum genannten Liefertermin verpflichtet und haftet für die Kosten jeglicher Art, die uns oder wem auch immer aus einer teilweisen oder gänzlichen Nichterfüllung dieser Verpflichtung erwachsen. Nicht präzise Erfüllungstermine verpflichten den Kunden jedenfalls zur Abnahme und Zahlung bei Andienung.

6. Versand

Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung des Empfängers nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Verfrachtung. Transportschäden sind interessewahrend sofort nach Übernahme der Ware durch den Kunden (Empfänger) dem verantwortlichen Transporteur zu melden. Wenn der Versand aus einer nicht von uns zu vertretenden Ursache verzögert wird, geht die Gefahr schon mit der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über.

7. Gewährleistung

Gegenüber Unternehmern: Über einen offenen Mangel müssen wir unverzüglich nach Lieferung der Ware in Postlauffrist benachrichtigt werden. Ansprüche wegen anderer Mängel können nur innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung und Leistung bzw. Lieferbereitschaft bei sonstigem Ausschluss erhoben werden, sofern COOLLINE selbst keine erweiterte Gewährleistung seitens des Herstellers oder Zulieferers genießt. Übernahmsvorbehalte des Kunden sind unwirksam. Nach Maßgabe obiger Voraussetzungen und der folgenden Bedingungen bieten wir sonach dem Erstabnehmer bzw. dem Kunden des von uns autorisierten Händlers gegenüber Gewähr, dass die von uns gelieferten Geräte frei von Material- und Konstruktionsfehlern sind. Waren oder Bestandteile, die innerhalb der genannten Frist wegen eines Material- oder Konstruktionsfehlers unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind von uns unentgeltlich nach unserer Wahl entweder auszubessern oder instand zu setzen oder zu ersetzen. Ein Austausch des beanstandeten Kaufgegenstandes ist keinesfalls als Anerkenntnis des Mangels und/oder der Eigenhaftung zu sehen. Der Austausch erfolgt insoweit lediglich aus Kulanzgründen. Für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung (auch Veranlassung einer Reparatur durch Dritte etc.) kommen wir nur dann auf, wenn unsererseits hierzu eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde. Keinesfalls leisten wir Gewähr bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Betriebs- und/oder Bedienungsanleitungen, für fehlerhafte Montage, Einsatz unter außergewöhnlichen Bedingungen oder Betriebsverhältnissen, schlechter Instandhaltung, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle und/oder gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen auf Betriebssicherheit, Verwendung von nicht entsprechenden Energiearten, Betriebsstoffen oder Ersatzteilen, Reparaturen und Wartungen durch nicht von uns autorisierte Kräfte oder andere Eingriffe bei äußeren Einwirkungen, insbesondere höherer Gewalt sowie normaler Abnützung. Durch die Behebung von Mängeln wird die ursprünglich eingeräumte Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Doch geben wir beschränkt auf die bearbeiteten oder ersetzten Teile die Ersätze der Hersteller oder Zulieferer im Falle eines Mangels im Sinne der obigen Darlegung weiter. Alle hierbei entstehenden Kosten für Transport ab unserem Lager, Fahrten, Arbeits- und Wegzeiten, Hilfs- und Betriebsstoffe und für alle Nebenleistungen sind vom Kunden zu bezahlen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme unserer Gewährleistung ist die unverzügliche Meldung des Schadens, geeigneten Nachweis der offenen Gewährleistungsfrist und die für uns kostenfreie Einsendung des beanstandeten Bestandteiles. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile, äußere mechanische Einwirkung und auf Teile, die infolge eines unter Gewährleistung fallenden Mangels zu Schaden gekommen sind. Der Umfang unserer Ersatzpflicht richtet sich jedenfalls nach den tatsächlichen Vergütungen, die vom Hersteller oder Zulieferer der nicht mängelfreien Ware an uns geleistet werden. Weitergehende, aus welchen Titeln immer erhobene Ansprüche wie Wandlung und Minderung, Schadenersätze und Vergütungen für Folge- und Vermögensschäden, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Sollte eine Auffassungsdivergenz darüber bestehen, ob der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war oder nicht, so wird in Abweichung der Bestimmung des § 924 ABGB vereinbart, dass die widerlegliche Vermutung gilt, dass der Mangel noch nicht bei Übergabe vorhanden war. Bezüglich Schadenersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel wird auf Punkt „Neuntens“ (Haftung) dieser Bedingungen verwiesen. Gleiches gilt für Rückgriffsansprüche gem. § 933b ABGB (Gewährleistungsansprüche, geltend gemacht durch einen Verbraucher gegenüber dessen Vertragspartner, der Unternehmer ist). In diesem Falle verjähren allfällige Rückgriffsansprüche uns gegenüber in Abänderung der Frist von 5 Jahren laut § 933b Abs.2 ABGB jedenfalls nach Ablauf von zwei Jahren nach Erbringung unserer Leistung. Gegenüber Verbrauchern: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung. Bei darin nicht geregelten Punkten gelten die Gewährleistungsbestimmungen wie gegenüber Unternehmern.

8. Fremde Sachen

Für fremde Sachen, die zu welchem Zwecke immer übergeben oder eingebracht werden, wird jedwede Haftung, wie z. B. wegen Verlustes, Beschädigung oder Diebstahls, ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für auf dem Betriebsgelände abgestellte oder zu Reparatur- oder Montagearbeiten übergebene Fahrzeuge, deren Zubehör und Inhalt. Betrieblich notwendige Probe- und Überstellungsfahrten sind uns grundsätzlich gestattet. Der Anspruch auf eingebrachte Sachen verfällt nach 2 Jahren ab Übernahme und es geht danach das Eigentumsrecht ohne weiteres an uns über. Ebenso gilt der Haftungsausschluss für nicht oder zu spät abgeholtes Gut. Daneben sind wir berechtigt, Manipulations- und Raumkosten in Rechnung zu stellen.

9. Haftung

Unsere Haftung für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften generell nur dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist auch innerhalb der ersten zehn Jahre ab Übergabe durch den Kunden (Übernehmer) zu erbringen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, ist unsere Haftung sowie die unserer Vor-, Zulieferer und Teilhersteller ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung von Gebrauchs- und Montageanleitungen, unsachgemäßem Einsatz, Eingriff jedweder Art von uns nicht autorisierter Seite, unsachgemäßer Installation oder Handhabung oder bei Nichteinhaltung behördlicher Zulassungsbedingungen sowie bei über die Produktbeschreibung hinausgehenden Zusagen des Kunden, ist jeder Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, die Haftungsbeschränkungen der beiden vorhergehenden Absätze vollinhaltlich auf allfällige Abnehmer zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

10. Vertrag

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird einvernehmlich ausgeschlossen.

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